Rechtlicher Rahmen
Nun ist gemäß § 28/2 Bundesjagdgesetz das Auswildern von Kaninchen (und Schwarzwild) generell verboten. Dieses Gesetz wurde erlassen, bevor die Chinaseuche die Besätze der Kaninchen bundesweit zusammenbrechen ließ, ist aber in keinem Landesjagdgesetz gelockert worden. Doch bei einem Umsetzen von Wild innerhalb eines Reviers handelt es sich – auch nach Auffassung befragter Jagdrechtler und Jagdbehörden – ohnehin nicht um „Auswildern“, sondern um eine tierschutzgerechte Rettungsaktion, da man den Besatz des Reviers ja nicht durch fremde Tiere hebt. Wer sicher gehen möchte, kann dies aber mit der Jagdbehörde absprechen.
§28 (2) BJG: Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.